Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prevolution GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltung und Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen durch die Prevolution Corporate Business Solutions GmbH (nachfolgend: „Prevolution“). Sie gelten auch für zukünftige Werk- und Dienstleistungen der Prevolution für den Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Prevolution diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Weitere von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Prevolution. Genehmigte Abweichungen gelten nur für einen bestimmten Einzelfall und haben keine Auswirkungen auf zukünftige Geschäfte. Darüber hinaus gelten die Regelungen dieser AGB für das vorvertragliche Schuldverhältnis.

1.2 Bei Werkleistungen ist die Prevolution für die Steuerung und Überwachung der Leistungserbringung und die erzielten Ergebnisse verantwortlich. Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden durch die Prevolution; für die dabei vom Kunden angestrebten und erzielten Ergebnisse ist der Kunde selbst verantwortlich.

1.3 Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Kunden neben der Unterzeichnung eines Vertrages, dass der Kunde zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, mit der er die Lieferungen und Leistungen bei Prevolution beauftragt, so wird der Kunde Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem unterzeichneten Vertrag abweicht.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Inhalt und Umfang der Leistung richten sich ausschließlich nach den Vereinbarungen des Projektvertrages (nachfolgend Vertrag), insbesondere nach der Leistungsbeschreibung der Prevolution. Dort sind gegebenenfalls auch die vom Kunden und der Prevolution zu erbringenden Vorleistungen sowie Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden festgelegt.

2.2 Im Vertrag nicht enthaltene Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil, insbesondere sind Installations-, Einführungs- und Pflegekosten nur dann Teil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

2.3 Beide Parteien sind berechtigt, nachträglich Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistung (Change Request) vorzuschlagen. Die Prevolution wird Änderungsanträge des Kunden in angemessener Zeit prüfen und ein schriftliches Angebot über die Leistungsänderung, ihre Vergütung sowie eine ggf. erforderliche Anpassung des Zeitplans oder anderer Vereinbarungen unterbreiten. Die Prevolution ist berechtigt, eine beantragte Leistungsänderung abzulehnen, wenn sie für sie technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Den Aufwand für die Prüfung von Änderungsanträgen kann sie zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der Prevolution, in Rechnung stellen. Solange eine Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht vorliegt, setzt die Prevolution die Erbringung der Leistung nach dem bestehenden Vertrag fort.

2.4 Im Übrigen sind preisliche Aussagen und andere Werbeunterlagen der Prevolution stets freibleibend und unverbindlich. Etwaige weitere Leistungen kommen entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebotes der Prevolution oder sonst mit Auftragsbestätigung durch die Prevolution zustande. Die Auftragsbestätigung muss dem übermittelten Angebot entsprechen und bestimmt dann den Umfang der von der Prevolution übernommenen Pflichten.

 

§ 3 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

3.1 An Arbeitsergebnissen, die für den Kunden erstellt und diesem vertragsgemäß überlassen werden, steht, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, dem Kunden das unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Recht zu, die Arbeitsergebnisse für die mit dem Vertrag verfolgten Zwecke zu nutzen.

3.2 Soweit der Kunde aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung ein ausschließliches Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen erwirbt, ist die Prevolution berechtigt, zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendetes eigenes Wissen oder Wissen seiner Mitarbeiter sowie genutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Kunden anzusehen ist. Auch im Fall der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Kunden bleibt die Prevolution berechtigt, eine Kopie der Software (Quellcode) und Dokumentation für Zwecke der Nacherfüllung im Rahmen seiner Sach-/Rechtsmängelhaftung zu behalten und zu nutzen.

3.3 Voraussetzung für die Rechtseinräumung nach Ziff. 3.1 und 3.2 ist die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung sowie bei Werkleistungen zusätzlich die Abnahme der zu erbringenden Arbeitsergebnisse.

3.4 Der Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des Quellcodes an solchen für ihn individuell erstellten Computerprogrammen zu verlangen, an denen er ein ausschließliches Nutzungsrecht der Prevolution erworben hat, wenn und soweit dieser Quellcode sich im Besitz und in der Verfügungsbefugnis der Prevolution befindet. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Quellcode nur in dem Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte zu nutzen. Der Kunde darf den Quellcode an Dritte nur herausgeben oder auf andere Art und Weise zugänglich machen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist, z.B. um durch Pflege, Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung die künftige Nutzung der jeweiligen Computerprogramme für die vorgenannten Zwecke unabhängig von der Prevolution sicherzustellen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Quellcode vertraulich zu behandeln und hat den Dritten, an den er den Quellcode herausgeben will, gleichermaßen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

 

§ 4 Arbeitsergebnisse Dritter

4.1 Der Kunde kann – soweit im Leistungsumfang vorgesehen – Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen an Prevolution übergeben.

4.2 Der Kunde wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung oder Umgestaltung sowie der Verwertung oder Veröffentlichung der Bearbeitung durch Prevolution oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht entgegenstehe.

4.3 Der Kunde stellt Prevolution und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung oder Umgestaltung entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Prevolution oder ihren Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

 

§ 5 Vergütung

5.1 Preisangaben für Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden, sind Schätzangaben. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sie können sich durch tatsächliche Gegebenheiten ändern. Falls die Prevolution im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Schätzung überschritten wird, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen.

5.2 Werk- und Dienstleistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu den angebotenen Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der Prevolution, zuzüglich der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten (Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, etc.) und Spesen in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und Mehraufwand infolge unzutreffender/unvollständiger Angaben des Kunden oder unberechtigter Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden.

5.3 Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist die Prevolution die geleisteten Arbeitsstunden und angefallenen Reisezeiten, Kosten und Spesen zu den jeweils gültigen Stundenbzw. Tagessätzen zusammen mit einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung in Tätigkeitsnachweisen (Anlage), sowie Reisekosten nach Aufwand und Beleg, zum Ende eines jeden Monats – soweit der Arbeitszeitraum kürzer ist, am Ende dieses Zeitraums – nach. Geht der Prevolution auf einen ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis innerhalb von fünf (5) Werktagen keine schriftliche Beanstandung des Kunden zu, gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt. Abgerechnet wird je angefangene halbe Stunde. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kontingente abzurufen, die vier (4) Personenstunden pro Tag unterschreiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart oder eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung erfordert geringere Tageskontingente. Ein Personentag umfasst acht (8) Arbeitsstunden.

5.4 Kann der Auftrag ganz oder in Teilen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt der Kunde zur Leistung des Vertragspreises abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen, verpflichtet.

5.5 Im Falle eines vereinbarten Festpreises wird die Prevolution die Vergütung gemäß Zahlungsplan im Vertrag oder, falls ein solcher nicht vereinbart ist, nach vollständiger Leistungserbringung in Rechnung stellen. Bei aufwandsbezogener Vergütung erfolgt die Rechnungsstellung zu Beginn des Folgemonats nach der Leistungserbringung bzw. bei einem kürzeren Leistungszeitraum nach vollständiger Erbringung der Leistung, falls nichts anderes vereinbart ist. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber der Prevolution oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur möglich, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

5.6 Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Lieferungen ins Ausland, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Preisangaben im Vertrag verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.7 Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Prevolution zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht ausgleicht.

Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.

 

§ 6 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

6.1 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.

6.2 Eine Abtretung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Prevolution.

 

§ 7 Leistungserbringung

7.1 Die von der Prevolution für den Kunden zu erbringenden Leistungen sowie der Ort der Leistungserbringung sind im Vertrag festgelegt. Sofern zwischen den Vertragsparteien im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, ist der Ort der Leistungserbringung der Dienstsitz des jeweiligen Mitarbeiters der Prevolution.

7.2 Auf Wunsch des Kunden erbringt die Prevolution die vereinbarten Leistungen in dessen Räumen. Die Mitarbeiter der Prevolution werden selbst dann nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Allein Prevolution ist ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.

7.3 Prevolution entscheidet, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und ist jederzeit berechtigt, nach Mitteilung gegenüber dem Kunden, einen Mitarbeiter gegen einen mindestens gleich qualifizierten anderen Mitarbeiter auszutauschen.

7.4 Beide Vertragspartner benennen (wechselseitig) einen Projektleiter, der als Verantwortlicher beim jeweiligen Vertragspartner für den Zeitraum der Vertragsdurchführung fungiert.

7.5 Die Pflichten des Kunden beinhalten die pünktliche Durchführung der im Vertrag genannten Mitwirkungsverpflichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Überlassung der erforderlichen Unterlagen, Informationen, Programme und Ausstattung, die für die Durchführung dieses Vertrages beim Kunden von Bedeutung sind und die Bereitstellung des erforderlichen Personals.

 

§ 8 Zusammenarbeit der Parteien

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Erklärungen qualifiziert und rechtzeitig zu erbringen bzw. abzugeben. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der Prevolution, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist der Prevolution zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze vom Kunden zu erstatten. § 643 BGB bleibt unberührt. Ist ein Terminplan vereinbart, verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung.

8.2 Wird die Prevolution bei der Leistungserbringung auf andere Weise behindert, wird sie dies dem Kunden mitteilen. Die Mitteilung soll Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Hindernisse enthalten. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Hindernisse nicht durch die Prevolution oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

§ 9 Abnahme (nur Werkleistungen) 

Bei allen einer Abnahme zugänglichen Werkleistungen (nachfolgend Leistungen) gilt Folgendes:

9.1 Der Kunde hat nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens der Prevolution die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde bei

a) Dokumenten (z.B. Konzept, Pflichtenheft, Studie, Dokumentation etc.) innerhalb von 5 Arbeitstagen, oder
b) bei der Erstellung einer Softwarelösung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen.
c) einer erneuten Abnahme unverzüglich.

9.2 Der Kunde kann sich während dieses Prüfungszeitraumes davon überzeugen, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Der Kunde stellt der Prevolution die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Test- und Abnahmeplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Testdaten, Arbeitsplätze, Geräte und Testfälle (unter Angabe von Zweck, Eingaben und erwarteter Systemreaktion) rechtzeitig vor Beginn der Abnahmeprüfung für dessen Qualitätssicherung zur Verfügung. Stellt der Kunde die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 10 Arbeitstagen nach dem Aufforderungsschreiben als abgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, der Prevolution unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.

9.3 Über die Abnahme wird die Prevolution ein schriftliches Protokoll anfertigen, dessen Richtigkeit der Kunde durch Unterzeichnung bestätigt. In diesem Protokoll sind alle festgestellten Mängel beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen. Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.

9.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

  • Kategorie 1    
    Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
  • Kategorie 2    
    Der Fehler bedingt Nutzungseinschränkungen des Systems. Der Mangel wirkt sich jedoch nicht so weitgehend auf die Funktionsfähigkeit der Leistung aus, dass die Nutzbarkeit des Systems oder des abzunehmenden Systemteils ausgeschlossen ist, oder der Mangel kann in einer für den Kunden zumutbaren Weise und Dauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden.
  • Kategorie 3
    Die Leistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt.

9.5 Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen Mängel der Kategorie 1 (siehe Ziffer 9.4) berechtigt. Dies gilt auch, wenn mehrere Mängel der Kategorie 2 zusammen zu Auswirkungen der Kategorie 1 führen. Mängel der Kategorien 2 und 3 hindern die Abnahme der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Nacherfüllung zu beheben. Mängel der Kategorie 1 wird Prevolution unverzüglich beseitigen, den Kunden hierüber schriftlich informieren und ggf. die Leistungen erneut zur Abnahme stellen; der Kunde wird die Leistungen bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen unverzüglich schriftlich abnehmen. Mängel der Kategorie 2 werden binnen sechs (6) Wochen beseitigt; Mängel der Kategorie 3 innerhalb angemessener Frist.

9.6 Der Kunde wird die Leistung anschließend bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen unverzüglich schriftlich abnehmen. Soweit nach dem Vertrag ein Planungsdokument und darauf basierend die Erstellung von Software geschuldet wird, beginnt die Prevolution mit der Erstellung der Software erst nach erfolgter Abnahme des Planungsdokuments.

9.7 Die Leistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden und ohne Abnahmeverlangen der Prevolution als abgenommen,

a) wenn der Kunde die Leistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt, oder
b) der Kunde die erstellte Software nach Bereitstellung zur Abnahme über einen Zeitraum von wenigstens 6 Wochen bestimmungsgemäß im Produktivbetrieb eingesetzt hat, es sein denn, die Abnahme wird berechtigt verweigert, oder
c) mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
d) wenn der Kunde innerhalb einer ihm dafür von Prevolution gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und Prevolution bei der Fristsetzung auf diese Folgen hingewiesen hat.

9.8 Eine produktive Nutzung der Software ohne vorherige Testphase erfolgt auf Risiko des Kunden.

 

§ 10 Sachmängel (nur Werkleistungen) 

10.1 Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln (§§ 634 ff. BGB) bleiben unberührt, sofern nicht nachfolgend ausdrücklich eine spezielle Regelung getroffen wird. Die Prevolution gewährleistet, dass die Werkleistung im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung als solche.

10.2 Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so kann die Prevolution nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder einer Umgehungslösung erfolgen. Der Prevolution steht eine nach den Umständen des Einzelfalles angemessene und dem Kunden zumutbare Anzahl von Nachbesserungsversuchen zu.

10.3 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und zum Nachweis geeignete schriftliche Aufzeichnungen, hard copies o.ä. schriftlich zu rügen, so dass die Reproduktion des Fehlers ermöglicht wird. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

10.4 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Werkleistung; bei unberechtigter Abnahmeverweigerung und im Falle des § 646 BGB ab Vollendung des Werks. Ansprüche wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

10.5 Vom Kunden veranlasste Änderungen oder Erweiterungen der Werkleistung schließen die Gewährleistung der Prevolution aus, es sei denn, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nachweislich nicht ursächlich ist. Dasselbe gilt für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder ungeeignete Betriebsbedingungen/Betriebsmittel des Kunden zurückzuführen sind.

10.6 Ist ein Mangel auf vom Kunden bereitgestellte Informationen oder auf Forderungen des Kunden zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist die Prevolution von der Nacherfüllung für diese Mängel frei.

10.7 Aufwand für die Prüfung unberechtigter Mängelrügen darf die Prevolution entsprechend ihrer gültigen Stundensätze dem Kunden in Rechnung stellen.

10.8 Ist der Kunde aufgrund von Leistungsstörungen zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, so hat er seinen Rücktritt binnen einer Ausschlussfrist von vierzehn (14) Tagen nach Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Gründe zu erklären. Im Fall unerheblicher Mängel sind der Rücktritt sowie der Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass die Mängel arglistig verschwiegen worden sind.

 

§ 11 Rechtsmängel

11.1 Die Prevolution leistet Gewähr dafür, dass die von ihr überlassenen Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

11.2 Machen Dritte solche Rechte geltend, wird die Prevolution auf ihre Kosten die Leistungen gegen die geltend gemachten Rechte Dritter verteidigen, sofern der Kunde die Prevolution von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichtet, der Prevolution die erforderlichen Vollmachten und Befugnisse einräumt sowie angemessene und ihr zumutbare Unterstützungshandlungen erbringt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen und hat jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder der Prevolution zu überlassen oder nur im Einvernehmen mit ihr zu führen.

11.3 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist die Prevolution nach ihrer Wahl berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen durch geeignete Maßnahmen gegen die Geltendmachung der Rechte Dritter zu verteidigen/durchzusetzen oder sie in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden bzw. Dritte eine Rechtsverletzung nicht geltend machen. Die vereinbarte Funktionalität der Leistungen darf durch die Verteidigungshandlungen jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Prevolution ist weiterhin verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

11.4 Scheitert die Mängelbehebung gemäß Ziffer 11.3 binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz, im Rahmen der Haftungsgrenzen der Ziffer 12 verlangen.

11.5 Im Übrigen gelten die Ziffern 10.4 bis 10.8 entsprechend.

 

§ 12 Haftung

12.1 Die Prevolution haftet auf Schadens-, Aufwendungs-, oder Freistellungsersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den Bedingungen der Buchstaben a) bis d):

a) Die Haftung der Prevolution für Schäden, die von der Prevolution oder von einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der Prevolution zurückzuführen sind, sowie bei Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

b) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung, auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der Prevolution oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.

c) Im Fall einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Prevolution bei Sach- und Vermögensschäden auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinn ist jede Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Dies gilt besonders für die Pflicht der Prevolution zur vertragsgemäßen Herstellung eines Werkes. Die Parteien sind sich einig, dass der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden 100.000 € oder, falls höher, den Auftragswert nicht übersteigt. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der Prevolution wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schaden- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsschluss vereinbarten Vergütung.

d) In Fällen der Produkthaftung haftet die Prevolution nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2 Jede weitere Haftung der Prevolution auf Schadensersatz, insbesondere Haftung ohne Verschulden, ist ausgeschlossen.

12.3 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Prevolution als auch ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

12.4 Der Kunde ist für eine regelmäßige, der Bedeutung der Daten angemessene Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der Prevolution verschuldeten Datenverlust haftet die Prevolution deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

12.5 Bei nicht von der Prevolution hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung der Prevolution auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. Die Prevolution übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.

 

§ 13 Schulungsbedingungen

13.1 Die Anmeldung ist schriftlich (per Fax oder Email) an die Prevolution GmbH & Co. KG zu richten. Sollte die Anmeldung telefonisch erfolgt sein, ist sie von dem Teilnehmer innerhalb von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen.

13.2 Die Schulungsgebühren richten sich nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Preisliste. Die Schulungsgebühren umfassen folgende Dienstleistungen: Schulungsdurchführung, Schulungsunterlagen, Nutzung der technischen Einrichtung für Unterrichtszwecke sowie Pausensnack und Getränke. Die Schulungspreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Schulungsgebühren werden Ihnen 14 Kalendertage vor Beginn der Schulung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen fällig.

13.3 Termine und Absagen: Die verbindliche Durchführung einer Schulungsveranstaltung wird 14 Tage vor Schulungsbeginn durch die Prevolution bestätigt. Erst dann wird die Durchführung einer Schulung garantiert.
Der Termin sowie der Veranstaltungsort für eine Schulungsveranstaltung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Rechnung für die Schulungsdienstleistung wird mit der Auftragsbestätigung erstellt und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Die Prevolution GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, die Durchführung einer schriftlich bestätigten Schulung bis 14 Tage vor Schulungsbeginn abzusagen. Weiterhin behält sich die Prevolution GmbH & Co. KG das Recht vor, Schulungen in Ausnahmefällen vor Schulungsbeginn wegen unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses der Prevolution GmbH & Co. KG liegen, abzusagen. Ausnahmefälle sind, z.B. die Erkrankung des Referenten oder höhere Gewalt. Bei Terminabsage durch die Prevolution GmbH & Co. KG werden gegebenenfalls bereits bezahlte Schulungsgebühren voll zurückgestattet, darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere die Erstattung von Kosten aus Arbeitsausfall, bestehen nicht gegenüber der Prevolution GmbH & Co. KG.

Storniert der Kunde eine fest gebuchte Schulung, so wird bei schriftlicher Stornierung bis 14 Werktage vor Schulungsbeginn keine Bearbeitungsgebühr erhoben. Im Falle einer späteren Absage der Schulung werden 75% des Schulungspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. In diesem Fall ist es jedoch möglich, entweder innerhalb eines Jahres nach dem abgesagten Schulungstermin eine der stornierten Schulung entsprechende Ersatzveranstaltung der Prevolution GmbH & Co. KG zu 50 % des Schulungsrichtpreises zu buchen oder aber bis zu Beginn des stornierten Seminars einen Ersatzteilnehmer teilnehmen zu lassen.

In jedem Falle einer Nichtteilnahme ohne Absage wird der volle Schulungspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.

Die in den Schulungen eingesetzten Materialien und Unterlagen sind ausschließlich für Schulungszwecke respektive Präsentationszwecke geschaffen worden. Die Zusammenstellung von Abbildungen und Texten erfolgt mit äußerster Sorgfalt, dennoch sind Fehler nicht ausgeschlossen. Für fehlerhafte Angaben und deren Folgen übernimmt die Prevolution GmbH & Co. KG keine Gewährleistung. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

13.4 Die Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der Schulungsteilnehmer bestimmt.

 

§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz 

14.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Ausgenommen sind lediglich vertrauliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich geworden sind, der empfangenden Vertragspartei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offen gelegt wurden, zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenen Vertragspartei oder ihr bekannt waren, oder die von der empfangenden Vertragspartei unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für zwei Jahre fort. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, welche die Parteien zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln werden.

14.2 Geheimzuhalten ist neben der Vertragsleistung insbesondere auch das ihrer Erbringung zugrundeliegende Know-how der Prevolution. Betriebsgeheimnisse und Know-how der anderen Vertragsseite dürfen nicht ohne deren vorherige schriftliche Genehmigung verwertet werden.

14.3 Den Parteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

14.4 Die Gesetzestexte der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) finden Anwendung. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Prevolution verpflichtet seine Mitarbeiter bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 (1) DSGVO bzw. das Datengeheimnis gem. § 53 BDSG.

14.5 Sofern Prevolution Zugang zu Hard- und Software des Kunden erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten. Vielmehr geschieht ein Transfer von personenbezogenen Daten nur in Ausnahmefällen und als nebenfolge der vertragsgemäßen Leistung der Prevolution.

14.6 Der Kunde versichert, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z.B. durch die Einholung von Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, um der Prevolution eine datenschutzkonforme Leistungserbringung zu ermöglichen. Sofern Prevolution personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien hierzu eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung schließen. Die Auftragsverarbeitung erfolgt entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und -verarbeitung allein verantwortlich.

14.7 Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass seine mit dem Vertrag im Zusammenhang stehenden Daten, insbesondere Namen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und EMail-Adressen von Mitarbeitern und Subunternehmern, zum Zwecke der Durchführung der Geschäftsbeziehung von Prevolution und deren Subunternehmern in internen Systemen verarbeitet, genutzt und an mit Prevolution verbundene Unternehmen übermittelt werden können. Diese Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

 

 

 

§ 15 Referenzangaben

15.1 Prevolution ist berechtigt, den Namen des Kunden, dessen Marke sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der vorgenannten Geheimhaltungspflicht bis auf Widerruf als Referenz oder zu Marketingzwecken zu verwenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Verwendung in Marketing-Broschüren, Internetauftritten, Projektanträgen sowie internen und externen Präsentationen im Sinne einer Aufzählung der relevanten Kunden der Prevolution. Diese Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

 

§ 16 Kündigung 

16.1 Die Kündigung von Dienst- und Werkverträgen ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen (§§ 648, 648 a BGB) zulässig. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

16.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

 

§ 17 Schlussbestimmungen 

17.1 Der Vertrag, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen und die Vertragsanlagen geben den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

17.2 Die vollständige oder teilweise Übertragung von Rechten und Pflichten der Prevolution aus diesem Vertrag auf Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden möglich. Der Kunde wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG sind keine Dritten im Sinne dieses Vertrages.

17.3 Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung (außer Geldleistungen) oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

17.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages, dieser AGB oder weiterer Vertragsanlagen unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

17.5 Keine der Parteien darf während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung wissentlich Mitarbeiter der anderen Partei abwerben oder einstellen, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei. Diese Bestimmung schränkt nicht das Recht einer der Parteien ein, in den Medien allgemein zu werben oder zu rekrutieren.

17.6 Der Kunde erkennt an, dass die Leistungen gemäß diesen AGB oder einem separaten Vertrag, der auch Technologien beinhaltet, verschiedenen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften über Embargos, Sanktionen wirtschaftlicher, kommerzieller oder finanzieller Art und anderen restriktiven Maßnahmen des Landes, in dem die Leistungen erbracht oder empfangen werden, unterliegen können. Der Kunde bestätigt, dass er diese restriktiven Regeln und Vorschriften strikt einhält und befolgt und die Leistungen nicht in ein unter Einschränkungen liegendes oder eingeschränktes Land exportiert oder reexportiert, ohne alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen eingeholt zu haben. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann u.a. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks der Genehmigungspflicht unterliegen.

17.7 Sollten sich Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer separaten Vereinbarung oder SoW ergeben, werden sich beide Parteien bemühen, diese Streitigkeiten innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des ersten Auftretens dieser Streitigkeiten gütlich beizulegen. Für den Fall, dass die Parteien innerhalb der Frist von dreißig (30) Tagen (gerechnet von der Mitteilung einer Partei an die andere Partei, dass eine Streitigkeit entstanden ist) keine Einigung erzielen, wird jede solche Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, einschließlich aller Fragen bezüglich ihrer Existenz, Gültigkeit oder Beendigung, an die Gerichte in Deutschland verwiesen und von diesen endgültig entschieden.

17.8 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.

17.9 Alle unter Geltung dieser AGB geschlossenen Verträge zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Eine Zurückweisung auf ausländisches Recht nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (IPR) wird ausgeschlossen.